Partnervermittlung kündigen: Wann es jederzeit geht und wann nicht
Partnervermittlung kündigen: Wann § 627 BGB jederzeit gilt, was das BGH-Urteil 2025 für Online-Portale ändert, was du zurückbekommst und ein Muster.
Eine Partnervermittlung kündigen kann sehr einfach sein oder ziemlich zäh, und der Unterschied liegt fast immer in einer einzigen Frage: Sucht ein Mensch für dich, oder sucht eine Software? Wer bei einer klassischen Agentur mit persönlicher Beraterin unter Vertrag ist, kann den Vertrag nach § 627 BGB jederzeit beenden, ohne Grund und ohne Frist, und zahlt nur, was bis dahin tatsächlich geleistet wurde. Wer dagegen bei einer Online-Partnervermittlung ist, deren Vorschläge vollautomatisch aus einem Fragebogen errechnet werden, hat dieses Sonderrecht nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2025 nicht. Dort gelten die vereinbarte Laufzeit und die gesetzlichen Regeln für Verbraucherverträge.
Viele Ratgeber im Netz sind älter als dieses Urteil und versprechen pauschal, jede Partnervermittlung sei jederzeit kündbar. Für klassische Agenturen stimmt das weiterhin. Für automatisierte Portale ist es seit Juli 2025 höchstrichterlich anders entschieden.
Eine Vorbemerkung: Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Geht es um größere Beträge, ist die Beratung einer Verbraucherzentrale der naheliegende nächste Schritt.
Partnervermittlung kündigen: Erst klären, welcher Vertrag vor dir liegt
Der Begriff Partnervermittlung wird für sehr unterschiedliche Angebote benutzt. Rechtlich zählt nicht, wie sich der Anbieter nennt, sondern wie er arbeitet. Für die Kündigung lassen sich drei Gruppen unterscheiden.
Klassische Partnervermittlung mit persönlicher Betreuung
Typisch ist ein ausführliches Erstgespräch, oft bei dir zu Hause oder im Büro der Agentur. Eine Beraterin oder ein Berater lernt dich kennen, fragt nach Lebenssituation, Wünschen und Ausschlusskriterien und sucht dann aus einer Kartei passende Menschen heraus. Du bekommst eine vereinbarte Zahl von Partnervorschlägen, häufig mit Rückmeldungen und weiteren Gesprächen. Bezahlt wird meist ein hoher Betrag vorab. Wie hoch die Preise hier liegen und warum, steht im Artikel über die Kosten einer Partnervermittlung.
Solche Verträge ordnet die Rechtsprechung seit Jahrzehnten als Dienste höherer Art ein, die auf besonderem Vertrauen beruhen. Für sie gilt § 627 BGB.
Online-Partnervermittlung mit Algorithmus
Hier füllst du einen Persönlichkeitstest aus, eine Software gleicht deine Angaben mit denen anderer Mitglieder ab und schlägt dir Profile vor. Kontakt nimmst du selbst auf. Bezahlt wird über eine Premium-Mitgliedschaft mit fester Laufzeit, zum Beispiel sechs, zwölf oder 24 Monate. Für genau diese Art von Angebot hat der BGH 2025 entschieden, dass § 627 BGB nicht greift.
Mischformen
Manche Anbieter kombinieren beides: ein Online-Portal, dazu ein persönliches Telefonat, eine Beratung zum Profil oder eine handverlesene Vorauswahl. Ob solche Verträge eher wie eine klassische Agentur oder wie ein automatisiertes Portal zu behandeln sind, hat der BGH in seinem Urteil von 2025 nicht entschieden. Entscheidend dürfte sein, wie groß der persönliche Anteil im Vertrag tatsächlich ist. Je mehr echte individuelle Betreuung vertraglich zugesagt ist, desto besser sind deine Argumente für § 627 BGB. Eine Garantie ist das nicht.
Die drei Vertragsarten im Überblick
| Merkmal | Klassische Agentur | Online-Partnervermittlung | Mischform |
|---|---|---|---|
| Wer sucht aus? | Beraterin oder Berater | Software anhand deiner Angaben | Software plus einzelne persönliche Leistungen |
| Typische Bezahlung | Hoher Betrag vorab | Mitgliedschaft mit fester Laufzeit | Unterschiedlich |
| Jederzeit kündbar nach § 627 BGB? | Ja, nach ständiger Rechtsprechung | Nein, laut BGH-Urteil vom 17.07.2025 bei vollautomatisierter Suche | Nicht höchstrichterlich geklärt |
| Kündigung aus wichtigem Grund | Möglich | Möglich | Möglich |
| Widerruf in den ersten 14 Tagen | Bei Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz | Ja, Fernabsatz | Je nach Abschlussweg |
Sieh dir also zuerst deinen Vertrag an: Was ist als Leistung beschrieben? Steht dort eine Zahl persönlicher Partnervorschläge, Beratungsgespräche, eine feste Ansprechperson? Oder steht dort im Kern „Zugang zu allen Premium-Funktionen“ für eine bestimmte Laufzeit? Diese Beschreibung entscheidet, welcher der folgenden Wege für dich gilt.
§ 627 BGB: Warum klassische Partnervermittlungen jederzeit kündbar sind
§ 627 BGB erlaubt bei Dienstverträgen eine Kündigung ohne Grund und ohne Frist, wenn der Dienstleistende „Dienste höherer Art“ erbringt, die „auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen“, und nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. Klassische Beispiele sind Ärztinnen, Anwälte oder Steuerberater. Dass auch Partnervermittlungsverträge darunter fallen, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestätigt, unter anderem im Urteil vom 8. Oktober 2009 (III ZR 93/09), das einen Vertrag mit einem sogenannten Video-Partnerportal betraf.
Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar: Wer einer Agentur sein Privatleben, seine Beziehungsgeschichte und seine Wünsche an einen Partner offenlegt, muss aus diesem Verhältnis jederzeit wieder heraus können, wenn das Vertrauen nicht mehr da ist.
Was das praktisch für dich bedeutet
- Kein Grund nötig. Du musst nicht erklären, warum du kündigst. Unzufriedenheit, eine neue Beziehung, Geldsorgen oder einfach ein schlechtes Gefühl: Das alles musst du nicht darlegen.
- Keine Frist. Die Kündigung wirkt sofort mit Zugang bei der Agentur, auch mitten in einer vereinbarten Laufzeit.
- Keine Form vorgeschrieben. Das Gesetz verlangt für diese Kündigung keine bestimmte Form. Schriftlich und mit Zugangsnachweis zu kündigen, ist trotzdem dringend sinnvoll, weil du im Streit beweisen musst, dass und wann die Kündigung angekommen ist.
- Bezahlt wird nur das Geleistete. Was das genau heißt, steht weiter unten im Abschnitt zur Abrechnung.
Die Einschränkung in § 627 Abs. 2 BGB betrifft übrigens die Agentur, nicht dich: Der Dienstleistende darf nicht zur Unzeit kündigen, also so, dass du dir die Dienste nicht anderweitig beschaffen kannst. Für deine Kündigung als Kundin oder Kunde gilt diese Bremse nicht.
AGB können das Kündigungsrecht nicht aushebeln
Manche Verträge enthalten Sätze wie „Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen“ oder „Das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 627 BGB wird abbedungen“. Solche vorformulierten Klauseln helfen der Agentur nicht. Das Landgericht Düsseldorf hat auf eine Klage der Verbraucherzentrale NRW entschieden (Az. 12 O 578/08), dass eine Partnervermittlung die jederzeitige Kündbarkeit bei solchen Diensten höherer Art nicht per vorformulierter Klausel ausschließen darf. Die gleiche Linie zieht sich durch ältere BGH-Entscheidungen.
Lass dich von einem solchen Satz im Vertrag also nicht abschrecken. Er steht zwar da, aber er bindet dich nicht.
Auch versteckte Bindungen sind problematisch
Neben dem offenen Ausschluss gibt es subtilere Formulierungen. Der BGH hatte 1998 (Urteil vom 5. November 1998, III ZR 226/97) über eine Klausel zu entscheiden, nach der sich die Vermittlungspflicht einer Agentur bei ausbleibendem Erfolg verlängern sollte, höchstens auf die doppelte Laufzeit des Erstvertrags von sechs Monaten. Der BGH bestätigte, dass die Verwendung der Klausel untersagt werden kann, weil sie den Eindruck einer festen Bindung erweckt und Kundinnen und Kunden davon abhalten kann, ihr jederzeitiges Kündigungsrecht zu nutzen. Dieses Recht sei durchschnittlichen Kundinnen und Kunden typischerweise nicht ohne Weiteres bekannt. AGB dürfen es nach dem Transparenzgebot nicht verschleiern.
Für dich heißt das: Wenn dein Vertrag von „Mindestlaufzeit“, „Verlängerung“ oder „Betreuungsgarantie“ spricht, ändert das an deinem Recht aus § 627 BGB nichts, solange es sich um eine klassische Partnervermittlung handelt.
Das BGH-Urteil vom 17. Juli 2025 und was es für Online-Vermittlungen ändert
Jahrelang war offen, ob die Regeln für klassische Agenturen auch für große Online-Partnervermittlungen gelten. Verbraucherschützer argumentierten mit ja. Die Verbraucherzentrale Hamburg schrieb noch im Februar 2021 in einer Pressemitteilung, Verträge mit Partnervermittlungen seien nach ihrer Auffassung jederzeit kündbar, weil die Plattformen in der Regel Dienste höherer Art wie eine Persönlichkeitsanalyse oder passende Partnervorschläge erbrächten. Das war der Stand vor der höchstrichterlichen Klärung.
Was der BGH entschieden hat
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen den Betreiber von Parship eine Sammelklage in Form einer Musterfeststellungsklage geführt. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte ein jederzeitiges Kündigungsrecht schon abgelehnt. Der BGH bestätigte das mit Urteil vom 17. Juli 2025 (Az. III ZR 388/23):
- Kein Kündigungsrecht nach § 627 BGB bei einem Online-Partnervermittlungsportal, dessen Leistung im Wesentlichen im Zugang zu einer Online-Datenbank besteht und das die Partnersuche regelmäßig und ausschließlich durch vollautomatisierte Prozesse unterstützt. Ein besonderes Vertrauensverhältnis, wie es § 627 BGB voraussetzt, sah der BGH darin nicht.
- Verlängerungsklausel teilweise unwirksam: Die automatische Verlängerung um zwölf Monate war unwirksam, wenn die Erstlaufzeit nur sechs Monate betrug. Bei längeren Erstlaufzeiten, etwa zwölf Monaten, hielt der BGH die Verlängerung nach den Darstellungen der Verbraucherzentrale und von Fachanwälten für wirksam.
- Maßgeblich ist das Recht bis Februar 2022: Die Entscheidung zur Verlängerungsklausel betrifft Verträge, die bis Ende Februar 2022 geschlossen wurden. Neuere Verträge verlängern sich nach Ablauf der Erstlaufzeit nur noch auf unbestimmte Zeit und sind dann mit einer Frist von höchstens einem Monat kündbar.
Wer jetzt Geld zurückfordern kann
Laut Verbraucherzentrale können Betroffene mit einem Sechsmonatsvertrag aus der Zeit bis Februar 2022 das Geld zurückverlangen, das sie für die unwirksamen Verlängerungen gezahlt haben. Mitglieder mit anderen Laufzeiten, etwa Zwölfmonatsverträgen, profitieren davon nicht. Wer sich der Klage angeschlossen hatte, kann nach Angaben der Verbraucherzentrale auch ältere Beträge geltend machen. Die Verbraucherzentrale stellt dafür einen Musterbrief bereit, den du über ihre Verfahrensseite findest.
Was das Urteil für dich heißt
Bist du bei einer Online-Partnervermittlung, die im Wesentlichen per Algorithmus Vorschläge macht, gilt:
- Du kannst nicht einfach jederzeit unter Berufung auf § 627 BGB aussteigen.
- Du kündigst ordentlich zum Ende der Laufzeit, unter Beachtung der Kündigungsfrist. Wie das bei Plattformen im Einzelnen abläuft, erklärt der Ratgeber zum Kündigen bei Dating-Plattformen.
- Fristlos geht es nur noch aus wichtigem Grund, dazu gleich mehr.
- In den ersten 14 Tagen nach Vertragsschluss bleibt dir der Widerruf, der mit der Kündigung nichts zu tun hat.
Was offen bleibt
Das Urteil betrifft ein vollautomatisiertes Portal. Es sagt nichts darüber, dass klassische Agenturen nicht mehr unter § 627 BGB fallen. Die Verbraucherzentrale nennt in ihrem Ratgeber zu Singlebörsen für klassische Partnervermittlungen weiterhin die fristlose Kündigung nach § 627 BGB. Offen ist dagegen die Grauzone dazwischen: Online-Angebote mit zusätzlicher persönlicher Beratung, Telefon-Coaching oder handverlesenen Vorschlägen. Wenn du in so einem Vertrag steckst und eine größere Summe auf dem Spiel steht, lohnt sich eine Beratung.
Partnervermittlung fristlos kündigen aus wichtigem Grund
Neben § 627 BGB gibt es einen zweiten Weg aus einem laufenden Vertrag: die Kündigung aus wichtigem Grund. Für Dienstverträge steht sie in § 626 BGB. Danach kann jede Seite ohne Frist kündigen, wenn ihr die Fortsetzung des Vertrags bis zum regulären Ende unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung der Interessen beider Seiten nicht zugemutet werden kann.
Für Kundinnen und Kunden einer klassischen Agentur spielt dieser Weg kaum eine Rolle, weil § 627 BGB einfacher ist: Dort brauchst du gar keinen Grund. Wichtig wird § 626 BGB vor allem bei Online-Partnervermittlungen, bei denen der BGH das jederzeitige Kündigungsrecht verneint hat. Für Verträge, die keine reinen Dienstverträge sind, enthält § 314 BGB eine vergleichbare Regel für Dauerschuldverhältnisse.
Was ein wichtiger Grund sein kann
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Typische Konstellationen, in denen eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt:
- Die vertragliche Leistung bleibt dauerhaft aus. Die Plattform ist über längere Zeit nicht erreichbar, zugesagte Funktionen fehlen, vereinbarte Partnervorschläge kommen nicht.
- Der Anbieter ändert den Vertrag einseitig zu deinem Nachteil, etwa durch eine Preiserhöhung ohne vertragliche Grundlage.
- Schwere Verstöße im Umgang mit deinen Daten, zum Beispiel wenn sensible Angaben ohne deine Einwilligung weitergegeben werden.
Kein wichtiger Grund ist in der Regel, dass dir die Vorschläge nicht gefallen, dass du keinen Erfolg hattest oder dass du inzwischen jemanden auf anderem Weg kennengelernt hast.
Die Zwei-Wochen-Frist
§ 626 Abs. 2 BGB setzt eine knappe Frist: Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem du von den maßgeblichen Tatsachen erfahren hast. Wer einen Missstand monatelang hinnimmt und dann plötzlich fristlos kündigt, hat schlechte Karten. Halte deshalb fest, wann dir das Problem bekannt wurde, und reagiere zügig.
Der reguläre Termin als Sicherheitsnetz
Eine außerordentliche Kündigung kann der Anbieter bestreiten. Erkläre deshalb immer zusätzlich die Beendigung „hilfsweise zum frühestmöglichen Zeitpunkt“. Erkennt der Anbieter den wichtigen Grund nicht an, endet der Vertrag dann wenigstens zum regulären Termin, und du hast keine Frist verpasst, während ihr streitet.
Was du nach der Kündigung zahlst und was du zurückbekommst
Für die Abrechnung nach einer Kündigung nach § 626 oder § 627 BGB gilt § 628 BGB. Er regelt zwei Richtungen.
Teilvergütung für das, was schon geleistet wurde
Nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB kann die Agentur einen Teil der Vergütung verlangen, der ihren bisherigen Leistungen entspricht. Du zahlst also nicht den vollen Vertragspreis, aber auch nicht null. Bezahlt wird das, was bis zur Kündigung tatsächlich erbracht wurde.
Rückzahlung von Vorauszahlungen
Hast du im Voraus bezahlt, was bei klassischen Agenturen die Regel ist, muss die Agentur nach § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB den Teil zurückgeben, der auf die Zeit nach der Kündigung entfällt. Die NWB-Datenbank fasst die BGH-Rechtsprechung so zusammen: Der Dienstleister eines Partnervermittlungsvertrags trägt das Risiko, jederzeit mit einer Kündigung rechnen zu müssen, und muss dann die Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung herausgeben.
Wie gerechnet wird
Im Urteil von 1998 (III ZR 226/97) hat der BGH beschrieben, dass die Rückerstattung im Allgemeinen auf eine zeitanteilige Berechnung hinausläuft. Besondere Aufwendungen, die die Agentur nachweislich speziell für deinen Vertrag gemacht hat, darf sie allerdings ungekürzt in Rechnung stellen.
Ein fiktives, vereinfachtes Rechenbeispiel zeigt das Prinzip. Alle Zahlen sind frei erfunden und stammen nicht aus einem echten Fall:
| Posten (fiktiv) | Betrag |
|---|---|
| Vorab bezahlt für zwölf Monate | 3.600 Euro |
| Kündigung nach drei Monaten, zeitanteilig verbraucht (3/12) | 900 Euro |
| Nachgewiesene besondere Aufwendungen für deinen Vertrag, angenommen | 300 Euro |
| Rückzahlungsanspruch in diesem fiktiven Beispiel | 2.400 Euro |
Ob und in welcher Höhe besondere Aufwendungen anfallen, muss die Agentur darlegen. Eine pauschale Behauptung, „die Kosten seien schon entstanden“, reicht dafür nicht. Ist die Leistung in deinem Vertrag nicht nach Zeit, sondern nach Partnervorschlägen bemessen, liegt eine Abrechnung nach tatsächlich gelieferten Vorschlägen nahe. Wie genau das zu rechnen ist, hängt vom einzelnen Vertrag ab, und hier entstehen in der Praxis die meisten Streitigkeiten.
„Die Vergütung gilt mit Vertragsschluss als verdient“
Manche Agenturen versuchen, die Rückzahlung über ihre AGB zu verhindern, etwa mit Sätzen wie „Das Honorar ist mit Vertragsabschluss verdient“ oder „Bei vorzeitiger Kündigung erfolgt keine Erstattung“. Der BGH hat im Urteil vom 8. Oktober 2009 (III ZR 93/09) Klauseln für unzulässig gehalten, die in Abweichung von § 628 Abs. 1 BGB bei einer Kündigung die vereinbarte Vergütung als verdient gelten lassen, unabhängig davon, ob die vertragstypische Leistung erbracht wurde.
Eine ähnliche Taktik ist die Aufspaltung des Preises in ein hohes „Aufnahmehonorar“ oder eine „Bearbeitungsgebühr“ und einen kleinen Rest für die eigentliche Vermittlung. Ob ein solcher Posten wirklich eine abgeschlossene Leistung abbildet oder nur die Rückzahlung kleinrechnen soll, hängt vom Einzelfall ab. Ein einziges Erstgespräch rechtfertigt jedenfalls nicht ohne Weiteres einen Großteil des Gesamtpreises. Wenn dir die Aufteilung unplausibel vorkommt, lass die Abrechnung prüfen.
Bei Online-Portalen ohne § 627 BGB
Beendest du ein automatisiertes Portal regulär zum Ende der Laufzeit, gibt es nichts zurück: Du hast für die Laufzeit bezahlt und sie bekommen. Kündigst du wirksam aus wichtigem Grund, ist § 628 BGB auch hier der Maßstab, soweit es sich um einen Dienstvertrag handelt.
§ 656 BGB: Wenn du noch nicht oder nur teilweise bezahlt hast
Eine Besonderheit der Partnervermittlung steht im Gesetz an ziemlich versteckter Stelle. § 656 BGB, überschrieben mit „Heiratsvermittlung“, sagt: Ein versprochener Lohn für den Nachweis oder die Vermittlung einer Ehe begründet keine Verbindlichkeit. Der Vermittler kann sein Honorar also nicht einklagen. Gleichzeitig kannst du bereits Bezahltes nicht allein deshalb zurückfordern, weil keine Verbindlichkeit bestand.
Gilt das für Partnervermittlungen?
Für klassische Partnervermittlungen wendet die Rechtsprechung die Vorschrift entsprechend an. Auch die NWB-Datenbank hält fest, dass der Dienstleister einer Partnervermittlung seinen Lohn nach § 656 Abs. 1 BGB nicht einklagen kann. Für Online-Partnervermittlungen hat der BGH am 17. Juni 2021 (III ZR 125/19) dagegen entschieden, dass § 656 Abs. 1 BGB nicht entsprechend anwendbar ist, wenn die Hauptleistung im uneingeschränkten Zugang zur Plattform besteht und die Vorschläge auf einem elektronischen Abgleich der von den Nutzern selbst eingegebenen Daten beruhen. Online-Portale können ihr Entgelt also einklagen, anders als die klassische Heiratsvermittlung.
Was das für deine Kündigung bedeutet
- Hast du bei einer klassischen Agentur noch nicht alles bezahlt, etwa bei Ratenzahlung, kann die Agentur offene Honorarraten nach § 656 BGB grundsätzlich nicht gerichtlich durchsetzen. Wird dir mit Klage gedroht, lohnt sich spätestens dann ein Gespräch mit einer Verbraucherzentrale.
- Vorsicht bei Nebenabreden. § 656 Abs. 2 BGB erstreckt die Regel auf Vereinbarungen, mit denen du dich gegenüber dem Vermittler zur Erfüllung des Versprechens verpflichtest, insbesondere ein Schuldanerkenntnis. Unterschreibe nach einer Kündigung kein Schuldanerkenntnis, keine Ratenvereinbarung und keinen „Vergleich“, ohne ihn vorher prüfen zu lassen.
- Bereits gezahltes Geld ist durch § 656 BGB nicht automatisch verloren, wenn du kündigst. Der Rückzahlungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen aus § 628 BGB bleibt bestehen, denn er stützt sich auf die Kündigung und nicht auf die fehlende Verbindlichkeit.
Frisch unterschrieben: die 14-Tage-Regel
Kündigung und Widerruf werden oft verwechselt, sind aber zwei verschiedene Rechte. Der Widerruf macht einen Vertrag rückgängig, als wäre er nie geschlossen worden. Er ist an eine Frist von 14 Tagen gebunden und steht dir zu, wenn du den Vertrag online, am Telefon oder außerhalb der Geschäftsräume des Anbieters geschlossen hast, also auch bei einem Hausbesuch.
Gerade bei klassischen Agenturen ist der Hausbesuch ein häufiger Abschlussweg. Manche Agenturen lassen sich dabei vorformuliert bestätigen, du hättest den Vertreter ausdrücklich zu dir bestellt. Das LG Düsseldorf hat eine solche Klausel als unzulässige Verschiebung der Beweislast eingestuft (§ 309 Nr. 12 BGB). In einem Fall, den der BGH am 15. April 2010 entschied (III ZR 218/09), hatte schon das Berufungsgericht eine solche vorformulierte Bestätigung für unwirksam gehalten, die Revision der Agentur blieb ohne Erfolg. Wenn du zu Hause unterschrieben hast und noch in der Frist bist, ist der Widerruf oft der bessere Weg als die Kündigung. Mehr dazu steht im Ratgeber zur unseriösen Partnervermittlung, der den Sonderfall Haustürgeschäft ausführlich erklärt.
Hast du die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist schon genutzt, kann ein Wertersatz fällig werden, der zeitanteilig berechnet wird. Wie das genau funktioniert, steht im Artikel über das Widerrufsrecht bei Dating-Apps und Partnervermittlungen. Bist du unsicher, ob die Widerrufsfrist noch läuft, erklärst du beides: in erster Linie den Widerruf, hilfsweise die Kündigung.
Schritt für Schritt: So kommst du aus dem Partnervermittlungsvertrag
Die Reihenfolge gilt für Agenturen und Portale, Unterschiede stehen in Schritt 4 und 6.
- Vertrag und Unterlagen zusammensuchen. Vertrag, AGB, Rechnungen, Kontoauszüge, Bestätigungsmails. Notiere Datum und Ort des Vertragsschlusses, Laufzeit, Preis und was du bereits gezahlt hast.
- Vertragsart bestimmen. Persönliche Betreuung mit Beraterin und Kartei oder vollautomatisches Portal? Halte fest, welche Leistungen im Vertrag konkret zugesagt sind.
- Widerrufsfrist prüfen. Liegt der Vertragsschluss weniger als 14 Tage zurück, oder hast du keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bekommen? Dann den Widerruf in Betracht ziehen.
- Rechtsgrundlage festlegen. Klassische Agentur: § 627 BGB mit sofortiger Wirkung. Online-Portal: reguläres Ende nach Vertrag, bei einem echten wichtigen Grund zusätzlich sofort nach § 626 BGB.
- Kündigungskanal festlegen. Bietet der Anbieter auf seiner Website eine Online-Kündigungsfunktion, nutze sie und mach einen Screenshot der Eingangsbestätigung. Zusätzlich oder bei klassischen Agenturen ohne Online-Abschluss: Brief per Einwurf-Einschreiben oder E-Mail mit der Bitte um Bestätigung. Ein Fax mit Sendebericht ist ebenfalls ein guter Nachweis.
- Rückzahlung beziffern. Bei § 627 BGB forderst du im selben Schreiben die Abrechnung und die Rückzahlung der Vorauszahlung für nicht erbrachte Leistungen, mit Frist von zwei Wochen.
- Datenlöschung verlangen. Gerade Partnervermittlungen speichern sehr persönliche Angaben. Verlange deshalb ausdrücklich, dass deine Daten gelöscht werden, sobald nichts mehr aufbewahrt werden muss. Wie das bei Plattformen praktisch abläuft, steht im Ratgeber Dating-App-Konto löschen.
- Zahlungen im Blick behalten. Prüfe die nächsten Kontoauszüge. Lastschriften für Zeiträume nach dem Ende des Vertrags kannst du zurückgeben lassen. Was bei unerklärlichen Abbuchungen zu tun ist, steht im Artikel über unbekannte Abbuchungen von Dating-Diensten.
- Frist notieren und nachfassen. Kommt binnen der gesetzten Frist keine Bestätigung oder keine Abrechnung, erinnerst du einmal schriftlich mit neuer, kurzer Frist und holst dir dann Unterstützung.
Muster: Partnervermittlungsvertrag kündigen
Die beiden Mustertexte sind Vorlagen, die du an deinen Fall anpassen musst. Setze deine Daten ein und streiche, was nicht passt.
Muster 1: Klassische Partnervermittlung, Kündigung nach § 627 BGB
Betreff: Kündigung des Partnervermittlungsvertrags vom [Datum], Kundennummer [Nummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich den mit Ihnen geschlossenen Partnervermittlungsvertrag vom [Datum] gemäß § 627 BGB mit sofortiger Wirkung.
Bitte erstellen Sie mir eine Abrechnung über die bis zum Zugang dieser Kündigung erbrachten Leistungen und erstatten Sie mir den darüber hinaus vorausbezahlten Betrag gemäß § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB bis zum [Datum, zwei Wochen ab heute] auf folgendes Konto: [IBAN, Kontoinhaber].
Soweit Sie besondere Aufwendungen für meinen Vertrag geltend machen, bitte ich um eine nachvollziehbare Aufstellung mit Belegen.
Einer weiteren Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten widerspreche ich. Bitte löschen Sie meine Daten gemäß Art. 17 DSGVO, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen, und geben Sie mein Profil nicht mehr an andere Mitglieder weiter.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung und das Ende des Vertrags schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen [Name, Anschrift]
Muster 2: Online-Partnervermittlung zum regulären Termin
Betreff: Kündigung meiner Mitgliedschaft, Nutzerkonto [E-Mail-Adresse oder Kundennummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich meine kostenpflichtige Mitgliedschaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Bitte teilen Sie mir schriftlich mit, an welchem Datum der Vertrag endet.
Bitte löschen Sie danach mein Nutzerkonto und meine personenbezogenen Daten (Art. 17 DSGVO), mit Ausnahme dessen, was Sie von Gesetzes wegen aufbewahren müssen. Eine Einzugsermächtigung für Zahlungen nach diesem Datum widerrufe ich.
Mit freundlichen Grüßen [Name, Anschrift]
Ergänzung bei einem wichtigen Grund
Liegt ein wichtiger Grund vor, setzt du vor den ersten Satz von Muster 2 einen eigenen Absatz:
Ich beende den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Grund: [konkrete Beschreibung, zum Beispiel seit wann welche vertragliche Leistung ausbleibt]. Hilfsweise gilt diese Erklärung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Beschreib den Grund nüchtern und mit Daten. Eine allgemeine Unzufriedenheit liest sich schwach, eine konkrete Liste mit Zeitpunkten stark.
Wenn die Agentur nicht reagiert, mahnt oder Inkasso schickt
Nicht jede Kündigung wird anstandslos bestätigt. Gerade bei klassischen Agenturen mit hohen Vorauszahlungen kommt es vor, dass sie die Kündigung ignorieren, die Rückzahlung verweigern oder auf eine vermeintlich ausgeschlossene Kündigung verweisen.
Keine Bestätigung
Hast du einen Zugangsnachweis, ist die Kündigung wirksam, auch ohne Bestätigung. Schick trotzdem eine kurze Erinnerung mit Bezug auf dein erstes Schreiben und eine neue Frist von einer Woche.
Rückzahlung wird verweigert
Verweist die Agentur auf eine AGB-Klausel, nach der das Honorar verdient sei oder eine Kündigung ausgeschlossen, antworte schriftlich und knapp: Das Kündigungsrecht nach § 627 BGB kann in AGB nicht ausgeschlossen werden, und eine Klausel, die das Honorar unabhängig von der erbrachten Leistung als verdient gelten lässt, hat der BGH (III ZR 93/09) für unzulässig gehalten. Setze eine letzte Frist. Bleibt es dabei, wende dich an die Verbraucherzentrale. Die Verbraucherzentralen beraten zu Verträgen und haben, wie die oben genannten Verfahren zeigen, selbst gegen Partnervermittlungen geklagt.
Mahnungen und Inkasso
Bei klassischen Agenturen gilt: Offene Honorarforderungen sind nach § 656 BGB grundsätzlich nicht einklagbar. Ein Inkassoschreiben ändert daran nichts. Bei Online-Portalen kann eine Forderung dagegen berechtigt sein, etwa wenn du den Stichtag vor der Verlängerung verpasst hast. Prüfe deshalb jede Forderung, statt sie reflexhaft zu ignorieren. Widersprich unberechtigten Forderungen schriftlich. Ein gerichtlicher Mahnbescheid ist dagegen kein Schreiben, das du liegen lassen darfst: Lies die Frist darauf genau und nutze das beiliegende Widerspruchsformular rechtzeitig, am besten nach Rücksprache mit einer Beratungsstelle.
Wenn es dir über den Kopf wächst
Ein Streit mit einer Agentur, der man sehr Persönliches anvertraut hat, kann belastender sein als ein Ärger mit dem Handyvertrag. Wenn dich die Situation psychisch stark mitnimmt, ist die Telefonseelsorge kostenlos und rund um die Uhr erreichbar, unter 0800 111 0 111 und 0800 111 0 222.
Typische Fehler beim Ausstieg aus einer Partnervermittlung
- Nur das Profil löschen. Das Löschen des Profils beendet in der Regel keinen kostenpflichtigen Vertrag. Es braucht eine ausdrückliche Kündigung.
- Auf ältere Ratgeber vertrauen. Wer bei einem automatisierten Online-Portal nach einem Text aus der Zeit vor Juli 2025 „fristlos nach § 627 BGB“ kündigt und nichts anderes erklärt, riskiert, dass die Kündigung erst zum regulären Ende wirkt oder gar die Frist verpasst wird. Deshalb immer den regulären Termin hilfsweise mit erklären.
- Bei einer klassischen Agentur aus Respekt vor der Laufzeit warten. Umgekehrt verschenken viele Geld, weil sie glauben, sie müssten die vereinbarte Zeit absitzen. Bei einer echten persönlichen Vermittlung musst du das nicht.
Wer nach der Kündigung neu sucht und diesmal mit weniger Vertragsbindung starten will, findet im Anbietervergleich Plattformen mit ihren Kostenmodellen. Ob eine kostenlose Alternative überhaupt infrage kommt, ordnet der Artikel zur kostenlosen Partnervermittlung ein.
Fazit: Mensch oder Algorithmus entscheidet über deinen Ausstieg
Ob du eine Partnervermittlung kündigen kannst, wann du wirklich frei bist und was du zurückbekommst, entscheidet sich an der Frage, ob dich ein Mensch oder ein Algorithmus vermittelt. Bei der klassischen Agentur mit persönlicher Betreuung gilt § 627 BGB: Du kannst jederzeit ohne Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, zahlst nur das bereits Geleistete und forderst den Rest der Vorauszahlung nach § 628 BGB zurück. AGB-Klauseln, die das ausschließen oder das Honorar pauschal für verdient erklären, halten nicht.
Bei Online-Partnervermittlungen mit vollautomatischer Partnersuche hat der BGH am 17. Juli 2025 anders entschieden. Dort endet der Vertrag regulär nach Laufzeit und Gesetz, und sofort kommst du nur aus einem echten wichtigen Grund heraus.
Für beide Fälle gilt: Kündige nachweisbar, verlange Abrechnung, Rückzahlung und Datenlöschung im selben Schreiben, erkläre bei Unsicherheit hilfsweise den regulären Termin mit und unterschreibe nach der Kündigung nichts Neues ungeprüft. Wenn größere Beträge im Spiel sind oder die Agentur blockiert, ist die Verbraucherzentrale deine nächste Adresse.
Häufige Fragen
Kann ich eine Partnervermittlung jederzeit kündigen?
Bei einer klassischen Partnervermittlung mit persönlicher Beratung ja. Nach § 627 BGB kannst du solche Verträge über Dienste höherer Art jederzeit und ohne Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, und eine AGB-Klausel kann dieses Recht nicht wirksam ausschließen. Bei vollautomatisierten Online-Portalen hat der Bundesgerichtshof dieses Recht 2025 verneint.
Gilt § 627 BGB auch für Online-Partnervermittlungen?
Für Portale, deren Partnersuche vollständig automatisiert abläuft und die im Kern Zugang zu einer Datenbank bieten, nein. Das hat der BGH am 17. Juli 2025 (III ZR 388/23) entschieden, weil dort kein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Ob ein Online-Angebot mit echter persönlicher Betreuung anders zu beurteilen ist, hat das Urteil nicht entschieden.
Bekomme ich Geld zurück, wenn ich meine Partnervermittlung vorzeitig kündige?
Bei einer Kündigung nach § 627 BGB ja, soweit du für Zeiträume oder Leistungen vorausbezahlt hast, die nach der Kündigung nicht mehr erbracht werden. Grundlage ist § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB. Nach einem BGH-Urteil von 1998 läuft die Erstattung im Allgemeinen auf eine zeitanteilige Berechnung hinaus, besondere, nicht mehr rückgängig zu machende Aufwendungen dürfen ungekürzt abgerechnet werden.
Kann ich eine Partnervermittlung fristlos kündigen, wenn die Vorschläge nicht passen?
Bei einer klassischen Agentur brauchst du dafür keinen Grund, § 627 BGB reicht. Bei einem Online-Portal ohne dieses Recht bleibt die Kündigung aus wichtigem Grund. Dass dir die Vorschläge nicht gefallen, reicht dafür in der Regel nicht. Anders kann es sein, wenn vertraglich zugesagte Leistungen dauerhaft ausbleiben.
Reicht es, mein Profil bei der Partnervermittlung zu löschen?
Nein. Das Löschen des Profils beendet einen kostenpflichtigen Vertrag in der Regel nicht. Du musst ausdrücklich kündigen und solltest den Zugang der Kündigung nachweisen können. Die Löschung deiner Daten verlangst du am besten im selben Schreiben gleich mit.
Quellen
- Kein jederzeitiges Kündigungsrecht bei Partnerportalen (BGH, Urteil vom 17.07.2025, III ZR 388/23), beck-aktuell
- BGH ebnet Weg für Erstattungen nach Sammelklage gegen Parship, Verbraucherzentrale
- Bundesgerichtshof-Urteil: Parship muss Nutzer:innen mit Halbjahresverträgen leichter gehen lassen, Verbraucherzentrale Bundesverband
- Parship-Kündigung und automatische Vertragsverlängerung: Das BGH-Urteil verständlich erklärt, Rechtsanwaltskanzlei Kotz
- Kein jederzeitiges Kündigungsrecht bei Partnerportalen mit automatisierter Vermittlung, Rechtsanwalt Krau
- Singlebörsen: 12 Tipps für die Partnersuche im Netz, Verbraucherzentrale
- Verträge mit Partnervermittlungen jederzeit kündbar (Pressemitteilung 2021), Verbraucherzentrale Hamburg
- Partnervermittlung: Kündigungsausschluss, Bestellung zu Vertragsverhandlungen (LG Düsseldorf, 12 O 578/08), Verbraucherzentrale NRW
- BGH, Urteil vom 05.11.1998, III ZR 226/97, Haufe
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, III ZR 93/09, rewis
- Partnervermittlungsvertrag: Kündigung nach § 627 BGB und Rückforderung nach § 628 BGB, NWB Datenbank
- Keine entsprechende Anwendung des § 656 Abs. 1 BGB auf einen Online-Partnervermittlungsvertrag (BGH, III ZR 125/19), Verlag Dr. Otto Schmidt
- Honorar für Online-Partnervermittlung, anders als für Heiratsvermittlung, einklagbar, Haufe
- § 626 BGB: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, Bundesministerium der Justiz
- § 627 BGB: Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung, Bundesministerium der Justiz
- § 628 BGB: Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung, Bundesministerium der Justiz
- § 656 BGB: Heiratsvermittlung, Bundesministerium der Justiz
- § 314 BGB: Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund, lexetius.com
- BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 218/09, gesetze.co
Zuletzt aktualisiert am 15. Oktober 2026
