Widerrufsrecht bei der Dating-App: Was dir zusteht
Widerrufsrecht bei der Dating-App: 14 Tage Frist nach § 312g BGB, was der Wertersatz laut EuGH-Urteil bedeutet und wie du richtig widerrufst.

Du hast vor drei Tagen ein Dating-Abo abgeschlossen und möchtest es dir anders überlegen. Die erste Reaktion vieler Anbieter lautet, das sei jetzt nicht mehr möglich, die Zahlung sei bereits fällig, die Kündigungsfrist noch nicht erreicht. Das ist in dieser Pauschalität falsch. Für online geschlossene Verträge mit einer Dating-App oder einer Partnervermittlung gilt neben der vertraglichen Kündigung ein eigenständiges, gesetzliches Widerrufsrecht, das viele Nutzerinnen und Nutzer einer Dating-App gar nicht kennen, oder das ihnen von der Kundenbetreuung nicht von sich aus erklärt wird.
Dieses Widerrufsrecht ist in §§ 312g, 355 BGB festgelegt und gilt für nahezu jeden Vertrag, den du als Verbraucher über das Internet oder Telefon abschließt, also auch für ein Dating-Abo. Es läuft 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses, unabhängig davon, was in den Geschäftsbedingungen des Anbieters zur Kündigung steht. Der folgende Text ordnet ein, wann die Frist beginnt, was du an Wertersatz zahlen musst, wenn du die App bereits genutzt hast, und wie ein Ausschluss dieses Rechts in den AGB rechtlich zu bewerten ist. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im konkreten Einzelfall, gibt dir aber die Grundlagen an die Hand, um deine Situation selbst einzuordnen.
Wichtig ist dabei die Reihenfolge im Kopf zu behalten: Zuerst prüfst du, ob die 14-Tage-Frist für den Widerruf überhaupt noch läuft. Ist das der Fall, ist der Widerruf fast immer der schnellere und für dich günstigere Weg aus dem Vertrag, weil er rückwirkend wirkt. Ist die Frist bereits abgelaufen, bleibt dir die reguläre Kündigung mit ihrer eigenen, meist deutlich längeren Vorlaufzeit. Beide Wege sind rechtlich sauber voneinander zu trennen, und genau diese Trennung sorgt in der Praxis für die meisten Missverständnisse zwischen Nutzern und Anbietern.
Widerrufsrecht bei der Dating-App ist etwas anderes als eine Kündigung
Die beiden Begriffe werden im Alltag oft durcheinandergeworfen, obwohl sie rechtlich wenig miteinander zu tun haben. Der Widerruf ist ein zeitlich eng befristetes Sonderrecht, das dir als Verbraucher direkt nach dem Vertragsschluss zusteht. Er löst den Vertrag rückwirkend auf, so als wäre er nie geschlossen worden, und braucht dafür keine Begründung. Die Kündigung dagegen beendet einen bestehenden Vertrag erst für die Zukunft, meist zu einem in den AGB festgelegten Termin, etwa zum Ende der Mindestlaufzeit.
| Widerruf | Kündigung | |
|---|---|---|
| Zeitpunkt | Nur innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss | Jederzeit möglich, wirkt aber erst zum vereinbarten Termin |
| Wirkung | Rückwirkend, der Vertrag gilt als nicht geschlossen | Für die Zukunft, bisherige Nutzung bleibt bestehen |
| Begründung | Nicht nötig | Nicht nötig |
| Rechtsgrundlage | §§ 312g, 355 BGB (gesetzliches Sonderrecht) | Vertragliche Kündigungsklausel oder außerordentlicher Grund |
| Kosten | Höchstens zeitanteiliger Wertersatz für die genutzte Zeit | Bereits gezahlte Beiträge bleiben in der Regel geschuldet |
Für die Praxis heißt das: Bist du gerade erst vor wenigen Tagen einer Dating-App beigetreten und bereust den Abschluss, ist der Widerruf dein stärkeres Instrument, weil er den Vertrag vollständig rückabwickelt und dir allenfalls einen anteiligen Betrag für die Nutzungszeit lässt. Läuft dein Abo dagegen schon seit Monaten und du willst es künftig nicht mehr, greift stattdessen die reguläre Kündigung mit ihrer eigenen Frist. Wie diese Kündigung im Detail funktioniert, welche Fristen dabei gelten und was zu tun ist, wenn ein Anbieter sie ignoriert, erklären wir ausführlich im Beitrag Dating-Abo kündigen. Beide Rechte schließen sich nicht aus, sie greifen zeitlich einfach an unterschiedlichen Stellen.
Warum ein Dating-Abo überhaupt als Fernabsatzvertrag gilt
Damit das Widerrufsrecht greift, muss der Vertrag als sogenannter Fernabsatzvertrag zustande gekommen sein, also ohne dass du und der Anbieter sich dabei persönlich in einem Geschäftsraum gegenübergestanden habt. Bei einer Dating-App ist das praktisch immer der Fall: Du lädst die App herunter oder rufst die Website auf, legst ein Profil an, hinterlegst deine Zahlungsdaten und schließt so das Abo ab, ohne dass jemals ein Mitarbeiter des Anbieters physisch anwesend war. Genau dieser Ablauf ist der Grund, warum dir als Verbraucher das gesetzliche Widerrufsrecht zusteht, unabhängig davon, wie die AGB den Vertragsschluss im Detail beschreiben.
Wichtig ist dabei, dass es nicht darauf ankommt, ob die App selbst kostenlos wirkt oder ob nur eine kostenpflichtige Premiumfunktion, etwa ein Sichtbarkeits-Upgrade oder ein Paket virtueller Coins, gesondert bezahlt wird. Auch ein solcher Einzelkauf ist ein eigener Vertrag über das Internet und unterliegt denselben Grundsätzen. Wer regelmäßig einzelne kostenpflichtige Funktionen bucht, statt ein durchgehendes Abo zu führen, hat deshalb bei jedem einzelnen Kauf theoretisch erneut ein eigenes, 14-tägiges Widerrufsrecht, auch wenn das in der Praxis bei kleinen Beträgen selten geltend gemacht wird.
Für den Widerruf Partnervermittlungsvertrag ist übrigens kein eigener Begriff nötig, gemeint ist im Kern derselbe Vorgang wie bei einer Dating-App: der fristgerechte, gesetzliche Widerruf eines online geschlossenen Verbrauchervertrags, unabhängig davon, ob der Anbieter sich selbst als App, Singlebörse oder klassische Partnervermittlung bezeichnet.
Die Verbraucherstellung selbst ist ebenfalls Voraussetzung: Das Widerrufsrecht gilt für dich als Privatperson, die die App zu privaten Zwecken nutzt. Schließt jemand einen Vertrag ausdrücklich für ein Gewerbe ab, etwa im Namen eines Unternehmens, fehlt diese Verbrauchereigenschaft, was beim privaten Kennenlernen über eine Dating-App aber praktisch nie eine Rolle spielt.
Die 14-Tage-Frist: wann sie beginnt und wann sie endet
Die Widerrufsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Tag des Vertragsschlusses, also dem Moment, in dem du die Anmeldung abgeschlossen und deine Zahlungsdaten hinterlegt hast, nicht erst mit der ersten Abbuchung oder dem ersten Login. Für Verträge über digitale Dienstleistungen wie eine Dating-App ist dieser Zeitpunkt maßgeblich, weil hier keine Ware im klassischen Sinn geliefert wird, an deren Erhalt die Frist sonst anknüpfen könnte.
Die 14 Tage sind Kalendertage, keine Werktage. Schließt du den Vertrag an einem Montag ab, endet die Frist am übernächsten Montag um Mitternacht, sofern der Tag nicht auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, dann verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag. Für die Fristwahrung zählt der Zeitpunkt, zu dem du deine Widerrufserklärung absendest, nicht der Zeitpunkt, zu dem sie beim Anbieter ankommt. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Kündigung, bei der in der Regel der Zugang beim Empfänger zählt.
Voraussetzung für den Fristlauf ist außerdem, dass der Anbieter dich ordnungsgemäß über dein Widerrufsrecht belehrt hat, üblicherweise in einer separaten Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss. Fehlt diese Belehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist erheblich, in solchen Fällen kann sich eine genauere Prüfung der Unterlagen lohnen. Wurdest du korrekt belehrt, endet dein Widerrufsrecht nach Ablauf der 14 Tage unwiderruflich, und danach bleibt dir nur noch der Weg über die reguläre Kündigung.
Wenn du keine Widerrufsbelehrung erhalten hast
Prüfe deshalb, ob du bei der Anmeldung tatsächlich eine eigene Widerrufsbelehrung zu sehen bekommen hast, getrennt von den allgemeinen AGB, und ob diese Belehrung dir Namen, Anschrift und einen konkreten Weg zum Widerruf genannt hat. Findest du in deinen Unterlagen, etwa in der Bestätigungsmail zum Vertragsschluss, keine solche gesonderte Belehrung, spricht das dafür, dass die Frist noch nicht regulär zu laufen begonnen hat. Auch in diesem Fall gilt: Eine pauschale, für den Einzelfall ungeprüfte Aussage lässt sich dazu nicht treffen, ein Blick in die eigenen Vertragsunterlagen und im Zweifel eine kurze Einschätzung durch eine Verbraucherzentrale schaffen hier am ehesten Klarheit.
Ein Punkt sorgt in der Praxis für Verwirrung: Die Widerrufsfrist läuft parallel zur bereits laufenden Vertragslaufzeit. Du zahlst also während der ersten 14 Tage bereits für einen Vertrag, den du theoretisch noch rückgängig machen kannst. Das ist kein Widerspruch, sondern genau der Zweck des Widerrufsrechts: Es soll dir Bedenkzeit verschaffen, ohne dass der Anbieter deswegen den Vertragsschluss verzögern muss.
Wertersatz: was du trotzdem zahlst, wenn du die App schon genutzt hast
Der Punkt, an dem sich die meisten Streitfälle entzünden, ist der Wertersatz. Hast du die App innerhalb der Widerrufsfrist bereits aktiv genutzt, zum Beispiel Profile angesehen, Nachrichten geschrieben oder kostenpflichtige Zusatzfunktionen ausprobiert, darf der Anbieter dafür grundsätzlich eine Entschädigung verlangen. Das ist der Ausgleich dafür, dass du eine Leistung bereits in Anspruch genommen hast, obwohl der Vertrag rückwirkend aufgelöst wird.
Wie hoch dieser Wertersatz ausfallen darf, hat der Europäische Gerichtshof am 8. Oktober 2020 unter dem Aktenzeichen C-641/19 in einem Verfahren gegen die Partnervermittlung Parship entschieden: Der Wertersatz muss sich am tatsächlichen, zeitanteiligen Anteil der genutzten Vertragslaufzeit orientieren, nicht an einer pauschal festgelegten Gebühr. Ein Anbieter darf also nicht einfach einen festen Betrag oder gar den vollen Preis für die gebuchte Laufzeit verlangen, nur weil du innerhalb der 14 Tage einmal eingeloggt warst. Maßgeblich ist, welcher Anteil der vereinbarten Vertragsdauer bis zum Widerruf tatsächlich verstrichen ist, und wie viel der vereinbarte Gesamtpreis für genau diesen Zeitraum ausmacht.
Diese Rechtsprechung hat auch der Bundesgerichtshof aufgegriffen. In einem Urteil vom 17. Juni 2021, Aktenzeichen III ZR 125/19, stufte er überhöhte Wertersatzforderungen bei Partnervermittlungsverträgen als rechtswidrig ein, wenn sie sich nicht an der tatsächlichen, zeitanteiligen Nutzung orientieren. Für dich bedeutet das praktisch: Verlangt ein Anbieter nach deinem Widerruf eine Summe, die dem vollen oder nahezu vollen Vertragswert entspricht, obwohl du die App erst wenige Tage genutzt hast, ist diese Forderung mit hoher Wahrscheinlichkeit überzogen und lässt sich mit Verweis auf beide Urteile zurückweisen.
Kein Wertersatz fällt dagegen an, wenn du den Dienst überhaupt nicht genutzt hast, also dich zwar angemeldet, aber keine der bezahlten Funktionen tatsächlich in Anspruch genommen hast. In diesem Fall erhältst du den vollen bereits gezahlten Betrag zurück. Wer sich einen genaueren Überblick verschaffen möchte, welche Kosten bei kostenpflichtigen Zusatzfunktionen überhaupt typischerweise anfallen, findet dazu weiterführende Einordnung in unserem Beitrag zu versteckten Kosten bei kostenlosen Dating-Apps.
Zur Einordnung: Der zeitanteilige Wertersatz betrifft ausschließlich die genutzte Zeit innerhalb der 14-Tage-Frist, nicht die gesamte gebuchte Laufzeit. Ein Anbieter kann also selbst dann keinen Wertersatz für Monate verlangen, die du nach deinem Widerruf ohnehin nie genutzt hättest, weil der Vertrag durch den Widerruf rückwirkend endet. Die Rechnung bezieht sich immer nur auf den kurzen Zeitraum zwischen Vertragsschluss und dem Tag, an dem deine Widerrufserklärung abgeschickt wurde.
Was eine ausdrückliche Zustimmung zum sofortigen Start bedeutet
Ein Einwand, den Anbieter beim Wertersatz gerne anbringen, lautet, du habest der sofortigen Nutzung ausdrücklich zugestimmt und müsstest deshalb für die gesamte gebuchte Laufzeit zahlen. Für eine solche Argumentation reicht die bloße Tatsache, dass die App nach der Anmeldung technisch sofort nutzbar war, für sich genommen nicht aus. Entscheidend ist, ob du tatsächlich in einer klar erkennbaren, gesonderten Erklärung darüber informiert wurdest, dass dein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung erlischt, und ob du dem eigenständig zugestimmt hast.
Ob eine knappe Formulierung in einem Anmeldeformular, ein vorausgefülltes Kästchen oder ein Satz irgendwo in den AGB dafür ausreicht, lässt sich nicht pauschal für jeden Anbieter gleich beantworten, das hängt von der konkreten Gestaltung des jeweiligen Anmeldeprozesses ab. Für dich als Faustregel gilt: Je unauffälliger und allgemeiner diese angebliche Zustimmung formuliert ist, desto eher lohnt sich ein kritischer Blick darauf, bevor du eine hierauf gestützte Wertersatzforderung akzeptierst. Im Zweifel hilft auch hier eine kurze Einordnung durch eine Verbraucherzentrale, da die Bewertung einzelner Formulierungen von den konkreten Umständen deiner Anmeldung abhängt.
Wenn der Anbieter das Widerrufsrecht in den AGB ausschließen will
Manche Anbieter versuchen, das Widerrufsrecht über eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzuschränken oder ganz auszuschließen, oft mit dem Argument, es handle sich um eine sofort erbrachte digitale Dienstleistung, für die kein Widerruf mehr möglich sei. Ob eine solche Klausel wirksam ist, hat das Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 52 O 340/15 geprüft und dabei eine entsprechende AGB-Klausel eines Online-Dating-Anbieters für unwirksam erklärt.
Die Begründung des Gerichts: Profile, Nachrichten und ähnliche Inhalte auf einem Dating-Portal wertete das Gericht als digitale Inhalte, bei denen das Gesetz ein vorzeitiges Ende des Widerrufsrechts grundsätzlich zulässt. Genau daran knüpfen sich aber strenge Voraussetzungen: Der Anbieter braucht deine ausdrückliche, von der eigentlichen Anmeldung getrennte Zustimmung zum sofortigen Beginn der Leistung, etwa über eine eigene, aktiv anzuklickende Checkbox, und muss dich zugleich klar darüber informieren, dass du dein Widerrufsrecht dadurch verlierst. Eine allgemein formulierte Klausel tief im Kleingedruckten, die diese gesonderte Zustimmung nicht als eigenen, bewussten Schritt verlangt, erfüllt diese Voraussetzungen nach der Entscheidung des Landgerichts nicht.
Für dich als Nutzer bedeutet das: Verweist ein Anbieter auf eine AGB-Klausel, die deinen Widerruf angeblich von vornherein ausschließt, lohnt sich ein kritischer Blick auf diese Klausel, statt sie unwidersprochen zu akzeptieren. Eine pauschale Formulierung ohne konkreten Bezug zu deiner individuellen, dokumentierten Zustimmung reicht nach der bisherigen Rechtsprechung nicht aus, um dir dein gesetzliches Widerrufsrecht zu nehmen. Ob das im Einzelfall genauso zu bewerten ist, hängt von der jeweiligen Formulierung und den konkreten Umständen deines Vertragsschlusses ab, weshalb eine pauschale Aussage für jeden denkbaren Fall an dieser Stelle nicht möglich ist.
Die Frage, ob ein Widerrufsrecht bei Online-Dating grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, ist nach dieser Entscheidung des Landgerichts Berlin klar zu verneinen, solange keine wirksame, individuell dokumentierte Zustimmung zum sofortigen Leistungsbeginn vorliegt. Anbieter, die pauschal mit einem Ausschluss werben oder argumentieren, stützen sich damit auf eine Position, die vor Gericht bereits einmal nicht standgehalten hat.
Der Ablauf: vom Entschluss bis zur Bestätigung
Ein Widerruf ist an keine besondere Form gebunden, solange er eindeutig ist. Eine formlose Erklärung in Textform reicht aus, du musst also weder ein amtliches Formular verwenden noch einen Brief mit Unterschrift verschicken. Trotzdem hilft eine klare Struktur, damit der Anbieter deinen Widerruf nicht als bloße Anfrage missversteht.
In der Praxis hat sich dieser Ablauf bewährt:
- Prüfe zuerst das Datum deines Vertragsschlusses und rechne nach, ob die 14-Tage-Frist noch läuft.
- Formuliere eine kurze, eindeutige Erklärung, dass du den Vertrag hiermit widerrufst, ohne weitere Begründung.
- Nenne deinen Namen, die hinterlegte E-Mail-Adresse oder Kundennummer und das Datum des Vertragsschlusses.
- Sende die Erklärung an die vom Anbieter genannte Adresse für Widerrufe oder Kündigungen, nicht an eine allgemeine Support-Adresse, falls beide existieren.
- Sichere dir den Versandzeitpunkt und bitte ausdrücklich um eine schriftliche Bestätigung mit dem Datum der Vertragsauflösung.
Was ins Widerrufsschreiben gehört
Nenne deinen vollständigen Namen, die bei der Anmeldung hinterlegte E-Mail-Adresse oder Kundennummer, das Datum des Vertragsschlusses und den ausdrücklichen Satz, dass du hiermit den geschlossenen Vertrag widerrufst. Ein Verweis auf § 312g BGB ist hilfreich, aber keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit deiner Erklärung. Bitte den Anbieter um eine schriftliche Bestätigung des Widerrufs mit dem Datum, zu dem der Vertrag als aufgelöst gilt.
Nachweis und Fristwahrung
Schicke die Erklärung an die Adresse, die der Anbieter in der Widerrufsbelehrung oder im Impressum für solche Erklärungen angibt. Da für die Fristwahrung der Zeitpunkt der Absendung zählt, solltest du dir diesen Zeitpunkt sichern, etwa durch eine Versandbestätigung deines E-Mail-Programms, einen Screenshot mit Zeitstempel oder ein Einschreiben, falls du postalisch widerrufst. Warte den Ablauf der Frist nicht bis zum letzten Tag ab, technische Störungen oder ein Server, der eine Nachricht verzögert zustellt, gehen sonst zu deinen Lasten, obwohl du rechtzeitig aktiv geworden bist.
Wenn der Anbieter den Widerruf bestreitet oder zu viel verlangt
Bestreitet ein Anbieter deinen Widerruf oder verlangt er eine Summe, die dir überzogen erscheint, lohnt sich zunächst eine sachliche, schriftliche Rückmeldung. Verweise konkret auf §§ 312g, 355 BGB für das Widerrufsrecht selbst und, sofern es um die Höhe des Wertersatzes geht, auf die zeitanteilige Berechnung, die der Europäische Gerichtshof im Verfahren C-641/19 und der Bundesgerichtshof im Verfahren III ZR 125/19 vorgegeben haben. Fordere eine konkrete, nachvollziehbare Berechnung, wie sich die geforderte Summe zusammensetzt, aufgeschlüsselt nach genutzten Tagen und dem vereinbarten Gesamtpreis.
Ein Vorteil bei Streit um einen Widerruf gegenüber Streit um eine reguläre Kündigung: Die Rechtslage ist durch die genannten Urteile inzwischen recht eindeutig festgelegt, und die im Streit stehenden Summen sind wegen der zeitanteiligen Berechnung meist deutlich kleiner als bei einer strittigen Kündigung über die volle Restlaufzeit. Das macht eine kurze, mit Aktenzeichen versehene Gegendarstellung oft schon ausreichend, um eine überzogene Forderung zurückzuweisen, ohne dass es zu einem längeren Verfahren kommen muss.
Bleibt ein Anbieter dennoch bei einer pauschalen oder überhöhten Forderung, ist eine Verbraucherzentrale eine sinnvolle nächste Anlaufstelle, die den konkreten Fall einordnen und bei Bedarf ein eigenes Schreiben an den Anbieter richten kann. Bei komplizierteren Fällen, etwa wenn ein Drittunternehmen im Auftrag des Anbieters eine hohe Summe eintreiben will oder mit rechtlichen Schritten gedroht wird, ersetzt dieser Beitrag keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Eine kurze Einschätzung durch eine Verbraucherzentrale oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt ist in solchen Situationen der sicherere Weg als eine eigene rechtliche Bewertung der konkreten Unterlagen.
Diese Fehler kosten dich im Zweifel die Frist
Ein Fehler, der immer wieder vorkommt, ist die Verwechslung von Widerruf und Kündigung im eigenen Schreiben. Wer in einer E-Mail nur das Wort Kündigung verwendet, obwohl die 14-Tage-Frist noch läuft, riskiert, dass der Anbieter die Erklärung als reguläre Kündigung zum Laufzeitende behandelt, nicht als sofortige, rückwirkende Auflösung. Formuliere deshalb ausdrücklich, dass du widerrufst, wenn du innerhalb der Frist bist.
Ein weiterer Fehler ist, mit dem Widerruf zu warten, bis eine erste unerwartete Abbuchung auffällt. Da die Frist ab Vertragsschluss läuft und nicht ab der ersten Zahlung, kann sie zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen sein. Trage dir das Datum des Vertragsschlusses deshalb direkt bei der Anmeldung ein, falls du dir noch nicht sicher bist, ob du die App wirklich dauerhaft nutzen willst.
Häufig wird zudem übersehen, dass eine telefonische Widerrufserklärung im Streitfall kaum zu belegen ist. Nutze das Telefon höchstens, um eine Rückmeldung des Anbieters einzuholen, die eigentliche Erklärung gehört immer in Textform, mit einem nachweisbaren Absendezeitpunkt.
Schließlich verzichten manche Nutzer auf den Widerruf, weil sie annehmen, ihn ohnehin nicht durchsetzen zu können, sobald der Anbieter widerspricht. Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht unabhängig davon, ob ein Anbieter es anerkennt. Ein Widerspruch des Anbieters ändert an der Rechtslage nichts, er verlangt von dir nur mehr Beharrlichkeit bei der Durchsetzung.
Ein letzter, oft übersehener Fehler betrifft die Reihenfolge der eigenen Schritte: Wer zuerst versucht, eine Rückerstattung über den Kundenservice per Chat zu erwirken, und erst danach eine förmliche Widerrufserklärung schickt, verliert im Zweifel wertvolle Tage der ohnehin kurzen Frist. Schicke die eindeutige, schriftliche Erklärung deshalb zuerst ab und führe erst danach das Gespräch mit dem Support, nicht umgekehrt.
Wenn du schon gekündigt hast und jetzt zusätzlich widerrufen willst
Manchmal kündigen Nutzer zuerst regulär zum nächsten möglichen Termin, weil ihnen die Widerrufsmöglichkeit noch nicht bekannt war, und stellen erst danach fest, dass die 14-Tage-Frist eigentlich noch läuft. Das ist kein Problem: Eine bereits ausgesprochene Kündigung schließt einen zusätzlichen, fristgerechten Widerruf nicht aus. Schickst du innerhalb der 14 Tage nachträglich noch eine eindeutige Widerrufserklärung nach, geht diese als das speziellere, weitergehende Recht vor und wickelt den Vertrag rückwirkend ab, statt ihn nur zum Laufzeitende zu beenden.
Formuliere in diesem Fall ausdrücklich, dass du zusätzlich zur bereits ausgesprochenen Kündigung nun auch dein gesetzliches Widerrufsrecht ausübst, und nenne erneut das Datum deines ursprünglichen Vertragsschlusses. So vermeidest du, dass der Anbieter beide Erklärungen als dasselbe Anliegen behandelt und dir am Ende nur die für ihn günstigere, spätere Vertragsbeendigung durch die Kündigung zugesteht. Wichtig bleibt dabei allein, dass die Widerrufserklärung selbst noch innerhalb der 14 Tage abgeschickt wird, unabhängig davon, was zuvor schon an Kündigung erklärt wurde.
Fazit: Was von deinem Widerrufsrecht wirklich bleibt
Ein Widerrufsrecht bei einer Dating-App ist kein Kulanzangebot, sondern ein gesetzlicher Anspruch, der dir in den ersten 14 Tagen nach Vertragsschluss unabhängig von jeder Kündigungsfrist zusteht. Ein pauschaler Ausschluss dieses Rechts in den AGB hält einer gerichtlichen Prüfung nach der bisherigen Rechtsprechung nicht stand, und ein Wertersatz für bereits genutzte Tage darf nur zeitanteilig berechnet werden, nicht als feste Gebühr für den gesamten Vertragswert. Wer innerhalb der Frist widerruft, sich klar und in Textform erklärt und den Versand nachweisen kann, steht rechtlich deutlich besser da, als es manche Anbieterkommunikation glauben machen will.
Dieser Beitrag behandelt ausdrücklich nur online oder per Fernkommunikation geschlossene Verträge. Wurde der Vertrag dagegen bei einem persönlichen Termin zuhause oder außerhalb der Geschäftsräume des Anbieters unterschrieben, gilt ein eigener rechtlicher Rahmen als Haustürgeschäft, den der Beitrag Unseriöse Partnervermittlung erkennen gesondert einordnet. Läuft die 14-Tage-Frist bereits ab, bleibt weiterhin der Weg über die reguläre Kündigung, mit eigenen Fristen und eigenen Kostenfolgen. Wer sich vor der nächsten Anmeldung erst einen Überblick über verschiedene Anbieter und ihre Konditionen verschaffen möchte, findet eine Einordnung dazu in unserem Anbietervergleich. Und wer unsicher ist, ob im eigenen Fall der Widerruf oder eher die Kündigung der richtige Weg ist, klärt diese Vorfrage am besten zuerst, bevor er sich an den Anbieter wendet, denn beide Erklärungen führen zu unterschiedlichen rechtlichen Ergebnissen und lassen sich im Nachhinein nur schwer korrigieren.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, einen Dating-Abo-Vertrag zu widerrufen?
In der Regel 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses, geregelt in §§ 312g, 355 BGB für online geschlossene Verbraucherverträge. Die Frist läuft unabhängig davon, ob du die App schon benutzt hast oder nicht, und unabhängig von der Kündigungsfrist, die separat in den Vertragsbedingungen steht.
Muss ich trotz Widerruf für die bereits genutzte Zeit zahlen?
Wenn du die App vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich genutzt hast, kann ein Wertersatz anfallen. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2020 gegen die Partnervermittlung Parship muss dieser Wertersatz zeitanteilig zur tatsächlichen Nutzungsdauer berechnet werden, eine pauschale Gebühr für den Widerruf ist unzulässig.
Kann ein Anbieter das Widerrufsrecht in den AGB ausschließen?
Eine pauschale Klausel im Kleingedruckten reicht dafür nicht aus. Das Landgericht Berlin hat eine entsprechende Klausel eines Online-Dating-Anbieters für unwirksam erklärt: Zwar können Nutzerprofile und Nachrichten als digitale Inhalte gelten, bei denen das Widerrufsrecht vorzeitig enden kann, dafür braucht es aber deine ausdrückliche, von der Anmeldung getrennte Zustimmung zum sofortigen Start und die klare Information, dass du dadurch dein Widerrufsrecht verlierst.
Was ist der Unterschied zwischen Widerruf und Kündigung eines Dating-Abos?
Der Widerruf ist ein zeitlich eng befristetes Sonderrecht direkt nach dem Vertragsschluss, das den Vertrag rückwirkend auflöst und ohne Begründung ausgeübt werden kann. Die Kündigung beendet den Vertrag dagegen erst zu einem späteren Termin, meist zum Ende der Laufzeit, und braucht keinen Bezug zum Abschlussdatum. Mehr dazu findest du in unserem Beitrag zum Thema Dating-Abo kündigen.
Wie widerrufe ich einen Dating-Vertrag formal richtig?
Eine formlose, eindeutige Erklärung in Textform reicht aus, etwa eine E-Mail mit dem Satz, dass du den Vertrag widerrufst, zusammen mit deinem Namen und der Vertrags- oder Kundennummer. Ein Musterformular ist praktisch, aber keine Pflicht. Wichtig ist, dass die Erklärung fristgerecht beim Anbieter eingeht, und dass du den Versand nachweisen kannst.
Quellen
- LG Berlin: AGB-Ausschluss des Widerrufsrechts bei Online-Dating unwirksam, Legal Tribune Online
- EuGH-Urteil gegen Parship: Verbraucher haben Anspruch auf zeitanteilige Erstattung, Verbraucherzentrale Hamburg
- Partnervermittlung: Bessere Chancen beim Widerruf, Verbraucherzentrale Niedersachsen
- Widerruf bei Online-Dating-Portalen, Praxisbeispiel, aboalarm
Zuletzt aktualisiert am 29. September 2026
